Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Kulturforum Cottbus e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Cottbus.
1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Tätigkeit des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist Förderung und Erhalt von Kunst und Kultur.
2.2 Der Satzungszweck ist Erhalt und Ausbau von Kultur in Cottbus durch Förderung von Arbeiten innovativer Künstler durch Präsentation und durch Zusammenführung von Menschen mit unterschiedlichen  Fähigkeiten zu Gemeinschaftsprojekten.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen und ähnlicher Veranstaltungen sowie durch die Organisation von Workshops und Seminaren. Zusätzlich durch die Kuratierung und der Hilfe beim Aufbau eines Portfolios junger Künstler.
2.4 Vor allem junge Menschen sollen durch ofene Jugendarbeit integriert und gefördert werden, da sie die Kulturlandschaft in und um Cottbus nachhaltig und langfristig beeinfussen können.
2.5 Das „Kulturforum Cottbus e.V.“ ,als in dieser Art einzige gemeinnützige Institution in Cottbus, soll Menschen die Möglichkeit geben freie und unabhängige Gedanken mit ihrer künstlerischen Stimme an die Öfentlichkeit zu bringen und diese zu verändern.
2.6 Zur Verwirklichung seiner Ziele kooperiert der Verein mit anderen Menschen, Einrichtungen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammen.
2.7 Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele setzt der Verein selbstverständlich möglichst ökologische Mittel im regionalen Kontext ein.

3. Gemeinnützigkeit

3.1 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Kunst- und Kulturförderverein Cottbus e.V. – Galerie HAUS 23”, Marienstraße 23, 03046 Cottbus – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3.5 Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4. Mitglieder

4.1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand.
4.2 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.3 Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele, und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.
4.4 Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich.
4.5 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen
a) mit dem Tod und bei juristischen Personen mit der Löschung,
b) durch Austritt oder
c) durch Ausschluss durch die Mehrheit des Vorstandes
4.6 Der Austritt ist zum Ende des laufenden Monats möglich, wenn das Mitglied nicht an einem Projekt beteiligt ist. Bei der schriftlich erklärten Teilnahme an einem Zeitlich begrenzten Projekt muss ein Austritt mindestens 2 Monate im Voraus eingereicht werden. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
4.7 Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag ermäßigen oder aussetzen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

6. Die Mitgliederversammlung

6.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung fndet einmal jährlich statt, besteht nur aus aktiven Mitgliedern (nicht aus Ehren- und Fördermitgliedern) und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Aufösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen, erforderlich.
6.1.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen.
6.2 Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich (wenn möglich per Email) unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
6.3 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entscheidung über die Zusammensetzung des Vorstandes
b) Satzungsänderungen
c) Entgegennahmen der Jahresberichte und Jahresrechnungen
d) die Auflösung des Vereins
6.4 Eine schriftliche Stimmabgabe ist möglich, wenn sie spätestens zwei Tage vor einer Abstimmung erfolgt. Auch Stellvertreter, die Mitglieder sein müssen, können schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigt werden, dürfen jedoch nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
6.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer aufgezeichnet. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.

7. gestrichen (Mitgliederversammlung am 15.07.2012)

8. Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus 5 (fünf) Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitgliederversammlung bestellt werden. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird diese Position durch Neuwahl aus den Reihen der Mitglieder besetzt.
8.2 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– dem Vorstandsvorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
– dem Schatzmeister
– einem Beisitzer mit dem Verantwortungsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
– einem Beisitzer mit dem Verantwortungsbereich „Geschäftsbetrieb (Gastronomie)“
8.2.1 Der Vorstandsvorsitzende ist stimm -und unterschriftsberechtigt. Er vertritt den Verein im Auftrag der Mitgliederversammlung nach außen hin.
8.2.2 Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende ist stimm- und unterschriftsberechtigt. Er vertritt den Verein im Auftrag der Mitgliederversammlung nach außen hin.
8.2.3 Der Schatzmeister ist stimmberechtigt. Er ist verantwortlich für die Vereinsfinanzen.
8.2.4 Die beiden Beisitzer sind stimmberechtigt.
8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden aufgezeichnet.
8.4. Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt.
8.5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Amtszeit, wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung neu gewählt.
8.6. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

9. Gerichtsbarkeit

Der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein berechtigt den Verein gerichtlich zu vertreten. Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 Satz 4 BGB.